Allgemeine Lizenzbedingungen DaRT Reader
taxforge · Inhaber Felix Lamp · Drosselweg 2, 65232 Taunusstein
Stand: September 2026 · Als PDF herunterladen
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
- 1.1Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen („Bedingungen") gelten für die entgeltliche, zeitlich befristete Überlassung der Desktop-Anwendung „DaRT Reader" („Software") durch taxforge, Inhaber Felix Lamp, Drosselweg 2, 65232 Taunusstein („Lizenzgeber"), an den im Bestellformular bezeichneten Kunden („Lizenznehmer").
- 1.2Der Vertrag kommt mit der Annahme der Bestellung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber in Textform zustande, spätestens mit der Bereitstellung der für die Nutzung erforderlichen Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-in-Daten) an den Lizenznehmer.
- 1.3Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lizenznehmers, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Lizenzgeber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis ihrer die Leistung erbringt.
- 1.4Die Software ist ein technisches Werkzeug zum Lesen, Validieren, Exportieren und Bereitstellen von SAP-DaRT-Extrakten für Zwecke der steuerlichen Compliance, der Vorbereitung und Begleitung von Betriebs- und Außenprüfungen, interner Kontrollen sowie der Datenanalyse. Sie ermöglicht insbesondere das Lesen und Anzeigen von DaRT-Extraktdateien, die Validierung von Prüfsummen zur Sicherstellung der Datenintegrität, den Export von Tabellen als CSV-Dateien sowie das Schreiben von Daten in relationale Datenbanken mit JDBC-Treiber. Die Software ist für die Betriebssysteme Microsoft Windows und macOS verfügbar und über eine grafische Benutzeroberfläche sowie über die Kommandozeile bedienbar. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist allein die Leistungsbeschreibung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, abrufbar unter https://www.taxforge.com/docs/index.html.
- 1.5Der Lizenzgeber erbringt mit der Bereitstellung und Pflege der Software ausschließlich eine informationstechnische (Daten-)Dienstleistung. Nicht Leistungsgegenstand sind steuerliche, rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung oder geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die von der Software erzeugten, geschriebenen oder exportierten Daten stellen keine steuerliche Wertung, Auskunft oder Empfehlung dar.
- 1.6Die Verantwortung für die steuerliche Würdigung, für die inhaltliche Prüfung der verarbeiteten Daten sowie für deren Verwendung – insbesondere in Steuererklärungen, Steueranmeldungen, gegenüber Finanzbehörden oder in Prüfungsverfahren – liegt allein beim Lizenznehmer. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die von der Software bereitgestellten Daten vor einer solchen Verwendung eigenständig fachlich geprüft werden. Die Kontroll- und Prüfpflichten aus der Gewährleistungsregelung, insbesondere die Prüfung der Log-Dateien und die Nutzung der Validierungsfunktion, bleiben unberührt
2. Softwareauslieferung und Installation
- 2.1Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software zum Download auf seiner Website bereit, soweit die Parteien nicht ein anderes Medium für die Übergabe vereinbart haben. Dem Lizenznehmer werden die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-In-Daten) zur Verfügung gestellt.
- 2.2Die Software enthält zur Dokumentation eine Online-Beschreibung der wesentlichen Funktionalitäten („Benutzerhandbuch").
- 2.3Der Lizenzgeber schuldet keine Installation der Software auf den Systemen des Lizenznehmers; für diese ist der Lizenznehmer allein verantwortlich.
3. Instandhaltung
- 3.1Der Lizenzgeber ist zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit („Instandhaltung") verpflichtet.
- 3.2Der Lizenzgeber ist zu einer Änderung oder einer Anpassung der Software nur dann verpflichtet, wenn Änderungen oder Anpassungen zur Instandhaltung der Software zur Aufrechterhaltung des in der Leistungsbeschreibung festgehaltenen Funktionsumfangs erforderlich sind. Im Übrigen ist der Lizenzgeber zu einer Änderung, Anpassung und Weiterentwicklung der Software nur dann verpflichtet, wenn die Parteien dies gesondert vereinbaren. Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung ist der Lizenzgeber insbesondere nicht zu einer Weiterentwicklung der Software verpflichtet.
- 3.3Updates werden nach eigenem Ermessen vom Lizenzgeber bereitgestellt. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Updates besteht nicht.
- 3.4Die Art der Bereitstellung erfolgt nach billigem Ermessen des Lizenzgebers durch Bereitstellung zum Download über das Internet. Über zur Verfügung stehende Downloads wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer per E-Mail über die ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse benachrichtigen.
- 3.5Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Updates vor der nächsten Nutzung der Software zu installieren. Nutzt der Lizenznehmer die Software, ohne das nach Ziff. 3.4 bereitgestellte Update zu installieren, kann der Lizenznehmer aus etwaigen Fehlfunktionen der Software keine Rechte herleiten, wenn diese mit der aktualisierten Fassung der Software nicht aufgetreten wären. Dies gilt insbesondere für behobene Fehler oder geschlossene Sicherheitslücken.
4. Rechteeinräumung
- 4.1Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nicht-ausschließliche, weltweite, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht ein, die Software in dem in diesen Bedingungen beschriebenem Umfang zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören neben Download und Installation das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen der zur Verfügung gestellten Software.
- 4.2Soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, die gelieferte Software zu vervielfältigen. Als für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Vervielfältigung ist insbesondere das Laden der Software in den Arbeitsspeicher anzusehen. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer berechtigt, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken („Sicherungskopie") vorzunehmen. Der Lizenznehmer ist hierbei verpflichtet, diese Sicherungskopie als solche zu kennzeichnen sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers anzubringen. Der Lizenznehmer ist für die Erstellung von Sicherungskopien seiner Daten selbst verantwortlich.
- 4.3Im Übrigen ist der Lizenznehmer zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt.
- 4.4Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie dieser einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Lizenznehmers unterliegen.
- 4.5Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der Lizenzgeber in Verzug befindet.
5. Lizenzmodell, Lizenzumfang und Rechtevorbehalt
- 5.1Die Lizenz wird pro SAP-System erteilt. Der Lizenznehmer erhält das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software zur Verarbeitung von DaRT-Extrakten aus dem lizenzierten SAP-System zu nutzen.
- 5.2Eine Lizenz berechtigt zur Nutzung der Software in Verbindung mit dem in der Bestellung angegebene Zahl an SAP-Systemen. Für die Nutzung mit weiteren SAP-Systemen sind zusätzliche Lizenzen erforderlich.
- 5.3Eine Unterlizenzierung an Dritte auch im Konzern ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht gestattet.
- 5.4Alle Rechte an der Software, insbesondere Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte, verbleiben beim Lizenzgeber beziehungsweise bei den jeweiligen Rechteinhabern. Der Lizenznehmer erwirbt ausschließlich die in diesen Bedingungen ausdrücklich eingeräumten, einfachen Nutzungsrechte; ein weitergehender Rechtsübergang findet nicht statt.
- 5.5Der Lizenznehmer wird Urheberrechtsvermerke, Marken oder sonstige Schutzrechtshinweise in der Software nicht entfernen oder verändern.
- 5.6Der Lizenznehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber berechtigt ist, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
- 5.7Hierzu bedient sich der Lizenzgeber einer Lizenzserver-Komponente. Zur Absicherung gegen unberechtigte Nutzung prüft die Software die Lizenzberechtigung zyklisch über einen vom Lizenzgeber bereitgestellten, zentralen Lizenzserver. Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich, ob die verarbeiteten DaRT-Extrakte aus einem nach dem Bestellformular lizenzierten SAP-System stammen und ob für dieses SAP-System eine wirksame Lizenz besteht. Die Identifikation des Kundensystems erfolgt ausschließlich über die eindeutige SAP-System-ID (SID) und/oder die SAP-Installationsnummer.
- 5.8Der Lizenznehmer teilt dem Lizenzgeber die SID und/oder Installationsnummer der zu lizenzierenden SAP-Systeme im Bestellformular mit und informiert ihn unverzüglich in Textform, wenn sich diese Kennungen ändern, insbesondere infolge einer Systemkopie, eines Systemumzugs oder einer Neuinstallation. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die Software den Lizenzserver erreichen kann.
- 5.9Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine nicht vertragsgemäße Nutzung, kann der Lizenzgeber vom Lizenznehmer Auskunft in Textform darüber verlangen, aus welchen SAP-Systemen die mit der Software verarbeiteten DaRT-Extrakte stammen. Der Lizenznehmer erteilt die Auskunft innerhalb von 10 Werktagen. Der Lizenznehmer kann sie durch Vorlage der SAP-System-IDs (SID) und Installationsnummern der genutzten Systeme erfüllen. Eine Prüfung vor Ort findet nur statt, wenn die Auskunft nicht oder unvollständig erteilt wird, und dann nach Ankündigung mit einer Frist von mindestens 20 Werktagen, während der üblichen Geschäftszeiten, höchstens einmal je Vertragsjahr und, sofern der Lizenznehmer dies verlangt, durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, der dem Lizenzgeber ausschließlich das Prüfergebnis mitteilt. Ergibt die Prüfung eine Nutzung mit nicht lizenzierten SAP-Systemen, hat der Lizenznehmer die Lizenzgebühren für diese Systeme rückwirkend ab Beginn der Nutzung sowie die Kosten der Prüfung zu tragen.
6. Open-Source- und Drittkomponenten
- 6.1Die Software enthält Open-Source-Software sowie weitere Komponenten Dritter. Eine Auflistung dieser Komponenten einschließlich der jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen ist unter https://www.taxforge.com/docs/about/licenses/ abrufbar und die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Lizenz wird Bestandteil dieser Bedingungen.
- 6.2Für diese Komponenten gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Soweit diese dem Lizenznehmer weitergehende Rechte einräumen oder zwingende Bestimmungen enthalten, gehen sie für die betreffenden Komponenten den Regelungen dieser Bedingungen vor.
- 6.3Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die für diese Komponenten geltenden Drittlizenzbedingungen bei der Nutzung der Software einzuhalten.
7. Demoversion
- 7.1Soweit der Lizenzgeber eine kostenlose Demoversion der Software zur Verfügung stellt, dient diese ausschließlich der Evaluation der Software durch den potenziellen Lizenznehmer.
- 7.2Die Demoversion darf nicht für produktive Zwecke eingesetzt werden.
- 7.3Die Weitergabe der Demoversion an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers untersagt.
- 7.4Der Lizenzgeber behält sich vor, die Funktionalität der Demoversion einzuschränken.
8. Vergütung
- 8.1Es gilt die im Bestellformular vereinbart jährliche Lizenzgebühr.
- 8.2Die Lizenzgebühr ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die erste Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig. Folgerechnungen werden jeweils zum Jahrestag des Vertragsbeginns gestellt.
- 8.3Bei Zahlungsverzug ist der Lizenzgeber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
- 8.4Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Vergütung jährlich nach billigem Ermessen anzupassen, insbesondere um gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen. Die Preisanpassungen sind dem Lizenznehmer in Textform mitzuteilen. Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 %, kann der Lizenznehmer durch Erklärung in Textform binnen 3 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Anpassung der Vergütung den Vertrag kündigen.
- 8.5Alle Zahlungen des Lizenznehmers erfolgen ohne Abzug. Ist der Lizenznehmer nach zwingendem Recht verpflichtet, Steuern (insbesondere Quellensteuer) von der Lizenzgebühr einzubehalten, erhöht sich der zu zahlende Betrag so, dass dem Lizenzgeber nach dem Abzug der volle vereinbarte Nettobetrag verbleibt. Der Lizenznehmer weist einbehaltene Beträge auf Verlangen durch geeignete behördliche Bescheinigungen nach, damit der Lizenzgeber eine Anrechnung oder Erstattung geltend machen kann.
9. Lizenzdeaktivierung bei Zahlungsverzug
- 9.1Gerät der Lizenznehmer mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Zahlungsverzug (§ 286 BGB), ist der Lizenzgeber nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den Zugriff auf die Software vorübergehend zu sperren bzw. die Lizenzschlüssel zeitweise zu deaktivieren (Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB).
- 9.2Die Ankündigung der Sperrung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail) unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen ab der Ankündigung.
- 9.3Die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung bleibt während des Zeitraums der berechtigten Sperrung unberührt.
- 9.4Die Entsperrung / Reaktivierung der Lizenz erfolgt unverzüglich nach vollständigem Eingang der ausstehenden Zahlungen.
10. Pflichten des Lizenznehmers
- 10.1Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software nur im Rahmen der erteilten Lizenz zu nutzen und insbesondere nur Extrakte des lizenzierten SAP-Systems zu verarbeiten.
- 10.2Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise den Quellcode zu ermitteln, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend gestattet ist.
- 10.3Der Lizenznehmer darf die Software nicht vermieten, verleasen oder in sonstiger Weise Dritten entgeltlich zur Verfügung stellen.
- 10.4Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Sicherung und den Schutz der mit der Software verarbeiteten und exportierten Daten. Dies umfasst insbesondere die Absicherung von Zieldatenbanken, die Einrichtung angemessener Zugriffsberechtigungen, die Sicherung exportierter Dateien (z.B. CSV-Dateien) sowie die Erstellung von Backups. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für Datenverlust, unbefugten Zugriff oder sonstige Schäden, die auf unzureichende Sicherungsmaßnahmen des Lizenznehmers zurückzuführen sind.
11. Gewährleistung
- 11.1Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software bei ordnungsgemäßer Nutzung die vertragsgegenständlichen Funktionen aufweist und im Wesentlichen mangelfrei funktioniert.
- 11.2Mängel sind vom Lizenznehmer unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- 11.3Bei Vorliegen eines Mangels ist der Lizenzgeber zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Dies kann durch Bereitstellung einer fehlerbereinigten Version oder eines Workarounds erfolgen. Ein Workaround gilt als Nacherfüllung, solange die Nutzbarkeit der Software für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird.
- 11.4Gelingt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Lizenznehmer in Textform gesetzten angemessenen Frist, so kann der Lizenznehmer die Vergütung für den Zeitraum der erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung angemessen herabsetzen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind, der Lizenzgeber die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie unmöglich oder für den Lizenznehmer unzumutbar ist. Eine angemessene Frist beträgt in der Regel 10 Werktage ab Zugang der Mängelanzeige nach Ziff. 11.2.
- 11.5Ist die Nacherfüllung nach Ziff. 11.3 endgültig fehlgeschlagen und ist die Nutzung der Software für den vertraglich vorgesehenen Zweck dadurch erheblich beeinträchtigt, kann der Lizenznehmer den Vertrag mit Wirkung für die Zukunft in Textform außerordentlich kündigen. Der Lizenzgeber erstattet in diesem Fall die für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung im Voraus gezahlte Lizenzgebühr anteilig. Weitergehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere auf Schadensersatz, richten sich ausschließlich nach Ziffer 12.
- 11.6Ein Recht des Lizenznehmers zur Mängelbeseitigung in eigener Regie und zum Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen (§ 536a Abs. 2 BGB) besteht nur, wenn der Lizenzgeber mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist oder die sofortige Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Software notwendig ist.
- 11.7Die Software ist so konzipiert, dass sie bei der Verarbeitung von DaRT-Extrakten möglichst viele Daten schreibt, auch wenn einzelne Datensätze fehlerhaft sind. Fehlerhafte Datensätze werden in einer Log-Datei protokolliert. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Log-Dateien nach jedem Verarbeitungsvorgang zu prüfen.
- 11.8Der Lizenzgeber gewährleistet nicht die Vollständigkeit oder Richtigkeit der geschriebenen Daten, insbesondere wenn diese auf Mängel in den Quelldaten des DaRT-Extrakts zurückzuführen sind. Der Lizenznehmer trägt die Verantwortung für die Überprüfung der verarbeiteten Daten mittels der bereitgestellten Werkzeuge.
12. Haftung
- 12.1Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und im Falle von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus ausdrücklich übernommenen Garantien. Eine Garantie liegt nur vor, wenn eine Zusage ausdrücklich als „Garantie" bezeichnet ist.
- 12.2Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die für die Nutzung der Software in den 12 Monaten vor Eintreten des Schadens vom Lizenznehmer gezahlte Vergütung. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen dieses Absatzes ist die Haftung der Lizenzgeber auf unmittelbare Schäden beschränkt. Für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn haftet der Lizenzgeber in diesen Fällen nicht.
- 12.3Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers für bei Vertragsschluss bzw. bei Bereitstellung der Software bereits vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) wird ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet für solche anfänglichen Mängel nur, wenn ihn ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft oder er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
- 12.4Der Lizenzgeber haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Integrität der vom Lizenznehmer mit der Software verarbeiteten Daten.
13. Freistellung von Schutzrechtsansprüchen
- 13.1Der Lizenzgeber gewährleistet dem Lizenznehmer, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt ("Schutzrechtsverletzung"). Der Lizenzgeber verteidigt den Lizenznehmer auf eigene Kosten gegen Ansprüche Dritter, soweit geltend gemacht wird, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software Urheber-, Marken- oder Patentrechte eines Dritten verletzt, und stellt den Lizenznehmer von den rechtskräftig festgestellten oder vom Lizenzgeber im Vergleich anerkannten Schäden und Kosten frei. Voraussetzung ist, dass der Lizenznehmer (a) den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich informiert, (b) dem Lizenzgeber die alleinige Führung der Rechtsverteidigung und etwaiger Vergleiche überlässt sowie die erforderliche Unterstützung und Vollmacht erteilt, und (c) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers kein Anerkenntnis abgibt und keinen Vergleich schließt.
- 13.2Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch auf (a) einer Veränderung der Software durch den Lizenznehmer oder Dritte; (b) einer Kombination oder Nutzung der Software mit nicht vom Lizenzgeber gelieferter Hard- oder Software, sofern die Verletzung ohne diese Kombination nicht eingetreten wäre; (c) einer Nutzung entgegen dieser Bedingungen oder der Dokumentation; (d) Vorgaben, Daten oder Anweisungen des Lizenznehmers; oder (e) einer fortgesetzten Nutzung, nachdem der Lizenzgeber eine geänderte oder ersetzende, nicht verletzende Version bereitgestellt hat, beruht.
- 13.3Im Verletzungsfall ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt, (a) dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht zu verschaffen, (b) die Software nicht verletzend zu ändern oder (c) sie durch eine gleichwertige, nicht verletzende Version zu ersetzen. Ist keine Option mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand möglich, kann jede Partei außerordentlich kündigen; der Lizenzgeber erstattet die für den ungenutzten Zeitraum im Voraus gezahlte Lizenzgebühr anteilig.
- 13.4Die Haftung des Lizenzgebers aus dieser Freistellung ist der Höhe nach auf den in Ziff. 12.2 genannten Betrag begrenzt. Diese Regelung ist abschließend für Ansprüche des Lizenznehmers wegen Schutzrechtsverletzungen durch die Software.
14. Vertragslaufzeit und Kündigung
- 14.1Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss nach Maßgabe von Ziff. 1.2 und hat eine Laufzeit von einem Jahr.
- 14.2Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode gekündigt wird.
- 14.3Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus diesen Bedingungen verstößt oder mit der Zahlung der Lizenzgebühr mehr als 30 Tage in Verzug ist.
15. Löschung
- 15.1Nach Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich der Sicherungskopie) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen zu löschen.
- 15.2Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertrages ist unzulässig.
- 15.3Der Lizenznehmer ist auf Verlangen des Lizenzgebers verpflichtet, dem Lizenzgeber die Löschung nach Ziff. 15.1 in Textform zu bestätigen.
16. Vertraulichkeit
- 16.1Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen") erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
- 16.2Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei bereits bekannt oder von ihr unabhängig erarbeitet wurden, (b) allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden oder (c) der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.
- 16.3Besteht eine gesetzliche oder eine behördliche bzw. gerichtliche Offenlegungspflicht, ist die Offenlegung zulässig. Die betroffene Partei informiert die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.
- 16.4Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.
17. Schlussbestimmungen
- 17.1Der Lizenznehmer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
- 17.2Der Lizenznehmer kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers in Textform auf Dritte übertragen; die Zustimmung darf nur aus sachlichem Grund verweigert werden. Der Lizenzgeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Pflichten Subunternehmer einzusetzen; seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Lizenznehmer bleibt unberührt. Für Übertragungen an Konzernunternehmen im Sinne des § 15 AktG genügt eine Anzeige in Textform.
- 17.3Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist, der Textform und können insbesondere per E-Mail erfolgen. Maßgeblich sind die im Bestellformular angegebenen Kontaktadressen. Änderungen sind der anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen; bis zum Zugang der Mitteilung gilt eine Erklärung an die zuletzt bekannte Adresse als zugegangen.
- 17.4Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenznehmer unter Nennung von Firma und Unternehmenskennzeichen als Referenzkunden auf seiner Website und in Vertriebsunterlagen zu benennen. Der Lizenznehmer kann dem jederzeit in Textform widersprechen; der Lizenzgeber entfernt die Nennung sodann innerhalb von 30 Tagen. Weitergehende Angaben, insbesondere zu Projektinhalten oder zur Vergütung, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Lizenznehmers in Textform.
- 17.5Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
- 17.6Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden, so werden dadurch die Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.
- 17.7Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- 17.8Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz des Lizenzgebers.